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BGBl. Nr. 96/1990

kundgemacht 15.02.1990 RIS↗Parlament↗
96. Bundesgesetz: Erweiterung der Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe in der Exekutionsordnung
Bundesgesetz vom 25. Jänner 1990, mit dem in der Exekutionsordnung die Bestimmungen gegen Gewalt in der Ehe erweitert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 96/1990× zu EO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 7 § 0↗RIS↗
§ 393neu
in Kraft 01.03.1990 – 30.04.1997 · idF BGBl. Nr. 96/1990 · danach: BGBl. Nr. 759/1996 § 393↗RIS↗

Paragraph 393,

  1. Absatz eins,Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (Paragraph 385,).
  2. Absatz 2,Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b und Absatz 2, richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.
  3. Absatz 3,Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann, auch außer dem Falle der Anordnung einer Haft, der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im vorhinein in der Gerichtskanzlei zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.