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BGBl. Nr. 759/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
759. Bundesgesetz: Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG
Bundesgesetz über Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs, der Exekutionsordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes (Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie – GeSchG)
Kundmachung BGBl. Nr. 759/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 37 § 0↗RIS↗
§ 393geändertAbs 2
in Kraft 01.03.1990 – 30.04.1997 · idF BGBl. Nr. 96/1990 · danach: BGBl. Nr. 759/1996 § 393↗RIS↗
in Kraft 01.05.1997 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 759/1996 · danach: BGBl. I Nr. 112/2003 § 393↗RIS↗
§. 393.
(1) Einstweilige Verfügungen werden stets auf Kosten der antragstellenden Partei getroffen, unbeschadet eines ihr zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Dies gilt insbesondere auch von den Kosten des Erlages, der Verwahrung oder Verwaltung mit Verbot belegter Sachen (§. 385).
(2) Im Verfahren über einstweilige Verfügungen nach § 382 Abs. 1 Z 8 lit. b und Abs. 2 382b richtet sich die Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen der ZPO.
(3) Bei Bewilligung einer einstweiligen Verfügung kann, auch außer dem Falle der Anordnung einer Haft, der antragstellenden Partei aufgetragen werden, den zur Vollziehung der erlassenen Verfügung erforderlichen Geldbetrag im vorhinein in der Gerichtskanzlei zu erlegen. Vor Nachweis dieses Erlages darf mit der Vollziehung der Verfügung nicht begonnen werden.