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BGBl. Nr. 276/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 276/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 322 § 0↗RIS↗
§ 43geändertBezeichnung; Abs 1 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 6
in Kraft 01.09.1985 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. Nr. 276/1991 § 43↗RIS↗
in Kraft 01.02.1991 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 276/1991 · danach: BGBl. Nr. 376/1996 § 43↗RIS↗
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich
nach den Bestimmungen (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (§ 31) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen ( §§ 53 bis 60 und ist unter Verwendung von) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Wochenstunde für Gegenstände der Lehrverpflichtung Lehrverpflichtungsgruppe 1......... 1,105
von 19 Wochenstunden .....................    1,052 Werteinheiten
2. 1 Wochenstunde für Gegenstände der Lehrverpflichtung Lehrverpflichtungsgruppe 2......... 1,05
von 20 Wochenstunden .....................      1,0 Werteinheiten
3. 1 Wochenstunde für Gegenstände der Lehrverpflichtung Lehrverpflichtungsgruppe 3......... 0,955
von 22 Wochenstunden .....................    0,909 Werteinheiten
4. 1 Wochenstunde für Gegenstände der Lehrverpflichtung Lehrverpflichtungsgruppe 4......... 0,913
von 23 Wochenstunden .....................    0,869 Werteinheiten
5. 1 Wochenstunde für Gegenstände der Lehrverpflichtung Lehrverpflichtungsgruppe 5......... 0,875
von 26,5 Wochenstunden ................... 0,754 Werteinheiten 6. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 6......... 0,825.
(2) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(4) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Werteinheiten verhalten werden.
Schlagworte
Supplierung, Überstunde, Lehrbefähigung