BGBl. Nr. 276/1991
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 43geändertBezeichnung; Abs 1 Z 1, Schlussteil (entfallen), Z 2 bis Z 6
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 31) richtet sich
1. 1 Wochenstunde für Gegenstände der Lehrverpflichtung Lehrverpflichtungsgruppe 1......... 1,105
2. 1 Wochenstunde für Gegenstände der Lehrverpflichtung Lehrverpflichtungsgruppe 2......... 1,05
3. 1 Wochenstunde für Gegenstände der Lehrverpflichtung Lehrverpflichtungsgruppe 3......... 0,955
4. 1 Wochenstunde für Gegenstände der Lehrverpflichtung Lehrverpflichtungsgruppe 4......... 0,913
5. 1 Wochenstunde für Gegenstände der Lehrverpflichtung Lehrverpflichtungsgruppe 5......... 0,875
(2) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(4) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben Werteinheiten verhalten werden.
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