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BGBl. Nr. 376/1996

kundgemacht 31.07.1996 RIS↗Parlament↗
376. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 376/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 812 § 0↗RIS↗
§ 43geändertAbs 4
in Kraft 01.02.1991 – 31.08.1996 · idF BGBl. Nr. 276/1991 · danach: BGBl. Nr. 376/1996 § 43↗RIS↗
in Kraft 01.09.1996 – 31.08.1998 · idF BGBl. Nr. 376/1996 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 43↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Lehrverpflichtung
Allgemeines
§ 43.
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (§ 31) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Gegenständen (§§ 53 bis 60) sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
1. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 1......... 1,105
2. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 2......... 1,05
3. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 3......... 0,955
4. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 4......... 0,913
5. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 5......... 0,875
6. für Gegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe 6......... 0,825.
(2) Der Lehrer ist nach Möglichkeit im vollen Ausmaß seiner Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
(3) Innerhalb des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung hat der Lehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.
(4) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zum Ausmaß von sieben fünf Werteinheiten verhalten werden.
Schlagworte
Supplierung, Überstunde, Lehrbefähigung