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BGBl. Nr. 276/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 276/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 322 § 0↗RIS↗
§ 54geändertÜberschrift (entfallen), Text, Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Schlussteil (neu), Z 4 (neu)
in Kraft 01.09.1985 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 296/1985 · danach: BGBl. Nr. 276/1991 § 54↗RIS↗
in Kraft 01.02.1991 – 31.08.2001 · idF BGBl. Nr. 276/1991 · danach: BGBl. I Nr. 87/2001 § 54↗RIS↗
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und
forstwirtschaftliche Fachschulen
§ 54.
(1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen - mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 55) - beträgt, soweit nicht die Absätze 2 und 3 anzuwenden sind, 23 Wochenstunden. In die Lehrverpflichtung nach den §§ 53, 57 und 58 werden mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Werteinheiten beträgt, eingerechnet:
(2) 1. Für den Unterricht in den fachtheoretischen Gegenständen sowie in den Gegenständen Mathematik, Deutsch, Lebenskunde, Gesundheitslehre, Politische Bildung und Rechtskunde beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung 19 Wochenstunden. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte 0,875, bei mehr als drei Klassen 1,75 Werteinheiten,
(3) Für 2. für den praktischen Unterricht beträgt das Ausmaß der Lehrverpflichtung 26,5 Wochenstunden. in Gegenständen, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind 0,875 Werteinheiten, würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, 1,75 Werteinheiten,
3. für die Verwaltung
a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
c) der Schreib- und Büromaschinen,
d) der Laboratoriumseinrichtungen,
e) der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
f) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
g) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,437 Werteinheiten,
4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten. Darüber hinaus sind Lehrer, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Schlagworte
Schülerbücherei, Schreibmaschine