BGBl. Nr. 276/1991
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 54geändertÜberschrift (entfallen), Text, Z 1, Z 2, Z 3 (neu), Schlussteil (neu), Z 4 (neu)
§ 54.
3. für die Verwaltung
a) der Schüler- und Lehrerbüchereien,
b) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
c) der Schreib- und Büromaschinen,
d) der Laboratoriumseinrichtungen,
e) der Einrichtungen für Leibesübungen einschließlich der Sportgeräte,
f) der Lehrmittelsammlung für den allgemeinbildenden Unterricht,
g) der Lehrmittelsammlung für den fachtheoretischen Unterricht,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je 0,437 Werteinheiten,
4. für die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrwerkstätte 0,825 Werteinheiten. Darüber hinaus sind Lehrer, die mit mehr als 10 Werteinheiten an lehrgangsmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Schulen unterrichten, 0,218 Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
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