BGBl. Nr. 276/1991
276. Bundesgesetz: Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 und des Gehaltsgesetzes 1956
Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 und das Gehaltsgesetz 1956 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 94geändertAbs 1
Kosten
§ 94.
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und, Sachverständige und Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen, wenn
1. das Verfahren eingestellt,
… 6 unveränderte Absätze
2. der Lehrer freigesprochen oder
3. gegen den Lehrer eine Disziplinarverfügung erlassen wird.
(2) Wird über den Lehrer von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Lehrer zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
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