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BGBl. Nr. 277/1991

kundgemacht 11.06.1991 RIS↗Parlament↗
277. Bundesgesetz: 1. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, des Nebengebührenzulagengesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes, des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, des Mutterschutzgesetzes 1979, des Karenzurlaubsgeldgesetzes, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und der Reisegebührenvorschrift
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Nebengebührenzulagengesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Land und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und die Reisegebührenvorschrift geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 277/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985) 15 § 0↗RIS↗
§ 46geändertAbs 1 Schlussteil; Abs 2; Abs 3 (neu); Abs 5; Abs 6 · umnummeriert: Abs 4
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 651/1989 · danach: BGBl. Nr. 277/1991 § 46↗RIS↗
in Kraft 01.07.1991 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 277/1991 · danach: BGBl. I Nr. 61/1997 § 46↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 46.
(1) Die Lehrverpflichtung des vollbeschäftigten Lehrers ist auf seinen Antrag zur Pflege
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Wahl- oder Pflegekindes oder
3. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Lehrers angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte aufkommt,
auf die Hälfte herabzusetzen. Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung wird mit dem Ablauf eines Jahres nach der Geburt des Kindes wirksam und endet mit dem Ablauf von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.
(2) Auf Antrag des Lehrers kann die Dauer der Herabsetzung der Lehrverpflichtung höchstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Geburt des Kindes verlängert werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. § 45 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. Die Lehrverpflichtung darf aus diesem Anlaß - ausgenommen im Falle des § 49 Abs. 3 - nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(3) Diese Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist nur zulässig, wenn
1. das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat und noch nicht schulpflichtig ist,
2. das Kind dem Haushalt des Lehrers angehört und
3. der Lehrer das Kind überwiegend selbst betreuen will.
(34) Der Lehrer hat den Antrag auf Herabsetzung der Lehrverpflichtung spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(45) Die Zeiträume einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Abs. 2 dürfen für den Lehrer insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen. Diese Zeiträume sind auf den im § 45 Abs. 3 angeführten Gesamtzeitraum anzurechnen. Die Zeiträume der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß Abs. 1 zur Pflege von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, dürfen für einen Lehrer insgesamt vier Jahre nicht übersteigen.
(56) § 45 Abs. 2, 3 zweiter Satz und dritter Satz 4 und 5 6 Z 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Teilbeschäftigung, Adoptivkind, Wahlkind