BGBl. Nr. 344/1991
344. Bundesgesetz: Änderung des Glücksspielgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40geändertAbs 2; Abs 3; Abs 4, Z 1 (neu), Z 2 (neu)
Durchführungs- und Überwachungsbestimmungen
§ 40.
(1) Das Spielkapital ist das Produkt aus der Anzahl und dem Stückpreis der aufgelegten Spielanteile einer Ausspielung. Anzahl und Stückpreis der Spielanteile sind den Absatzmöglichkeiten anzupassen. Auf den Spielanteilen von sonstigen Nummernlotterien und Tombolaspielen ist der Preis ersichtlich zu machen.
(2) Die Österreichische Glücksspielmonopolverwaltung Das für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern örtlich zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Spielanteile von sonstigen Nummernlotterien den Bedingungen Bestimmungen des Bewilligungsbescheides sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Trifft dies zu, so sind die Spielanteile mit einem Kontrollvermerk zu versehen. Die Aufsicht über die Anbringung des Kontrollvermerkes obliegt der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung, wenn die Spielanteile in Wien gedruckt werden, ansonsten dem für die Erhebung der Gebühren örtlich zuständigen Finanzamt.
(3) Bei Tombolaspielen, Glückshäfen und Juxausspielungen sind dürfen nur die von der Österreichischen Glücksspielmonopolverwaltung Staatsdruckerei aufgelegten und mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile zu verwenden verwendet werden.
(4) Die Österreichische Staatsdruckerei darf die mit Kontrollvermerk versehenen Spielanteile sind an den Veranstalter erst auszufolgen ausfolgen, wenn die Entrichtung der Gebühren (§ 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957) oder einer ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechenden Vorauszahlung nachgewiesen wurde.
1. die Entrichtung der Gebühren (§ 33 TP 17 des Gebührengesetzes 1957) nachgewiesen oder sichergestellt wurde und
2. die Bewilligung für die Ausspielung vorliegt.