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BGBl. Nr. 362/1991

kundgemacht 10.07.1991 RIS↗Parlament↗
362. Bundesgesetz: 2. BDG-Novelle 1991, Änderung des Richterdienstgesetzes, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1991), das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Karenzurlaubsgeldgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 362/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG) 112 § 0↗RIS↗
§ 38geändertBezeichnung, Text (neu), Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 09.07.1975 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 363/1975 · danach: BGBl. Nr. 362/1991 § 38↗RIS↗
in Kraft 01.07.1991 – 18.08.2009 · idF BGBl. Nr. 362/1991 · danach: BGBl. I Nr. 77/2009 § 38↗RIS↗
§ 38. Wird ein Personalvertreter bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland verwendet, so ruht seine Funktion für die Dauer seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für den Personalvertreter, der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.
Wird ein Personalvertreter
1. bei einer österreichischen Dienststelle oder
2. gemäß § 37a Abs. 1
im Ausland verwendet, so ruht seine Funktion für die Dauer seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für den Personalvertreter, der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.