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BGBl. Nr. 364/1991

kundgemacht 10.07.1991 RIS↗Parlament↗
364. Bundesgesetz: 44. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986 und des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (44. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle), die Bundesforste-Dienstordnung 1986 und das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 364/1991× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 161 § 0↗RIS↗
§ 47geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.10.1988 – 30.06.1991 · idF BGBl. Nr. 148/1988 · danach: BGBl. Nr. 364/1991 § 47↗RIS↗
in Kraft 01.07.1991 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 364/1991 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 § 47↗RIS↗
Ferien und Urlaub
§ 47. Auf Ferien und Urlaub der Vertragslehrer sind an Stelle der §§ 27 bis 28c die Bestimmungen des § 219 BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
(1) An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
(2) § 29d ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2. Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG an Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
3. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Z 2 anzurechnen.
4. Bei der Anwendung des § 29d Abs. 3 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. § 29d Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden.