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BGBl. Nr. 873/1992

kundgemacht 30.12.1992 RIS↗Parlament↗
873. Bundesgesetz: BDG-Novelle 1992, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, der Bundesforste-Dienstordnung 1986, des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, des Pensionsgesetzes 1965, des Karenzurlaubsgeldgesetzes und des Ausschreibungsgesetzes 1989
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG-Novelle 1992), das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, die Bundesforste-Dienstordnung 1986, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Karenzurlaubsgeldgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 873/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 5221 § 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 2 Z 2, Z 2 lit a (neu), lit b (neu), Schlussteil (neu), Z 3, Z 4, Z 5 (neu), Z 6 (neu)
in Kraft 01.07.1991 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 364/1991 · danach: BGBl. Nr. 873/1992 § 47↗RIS↗
in Kraft 01.01.1993 – 30.06.1997 · idF BGBl. Nr. 873/1992 · danach: BGBl. I Nr. 123/1998 § 47↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Ferien und Urlaub
§ 47.
(1) An Stelle der §§ 27 bis 28c ist auf die Ferien und den Urlaub der Vertragslehrer § 219 Abs. 1 bis 5 BDG 1979 anzuwenden.
(2) § 29d ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
2. Die Höchstdauer der Pflegefreistellung ist dadurch begrenzt, daß durch ihren Verbrauch je Kalenderjahr nicht mehr als 20 Wochenstunden im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz BLVG an Dienstleistung entfallen dürfen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus Durch den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird. Verbrauch
a) der Pflegefreistellung nach § 29d Abs. 1 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 Wochenstunden,
b) der Pflegefreistellung nach § 29d Abs. 4 dürfen je Schuljahr nicht mehr als 20 weitere Wochenstunden
im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BLVG an Dienstleistung entfallen.
3. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach Z 2 anzurechnen. Diese Zahl vermindert sich entsprechend, wenn der Vertragslehrer nicht vollbeschäftigt ist. Die Zahl erhöht sich entsprechend, wenn das Ausmaß der Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird.
4. Bei der Anwendung des § 29d Abs. 3 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. § 29d Abs. 3 Satz 2 ist nicht anzuwenden. Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, die in die Lehrverpflichtung einzurechnen ist, so ist jede Stunde als halbe Wochenstunde auf die Höchstdauer nach den Z 2 und 3 anzurechnen.
5. Bei der Anwendung des § 29d Abs. 6 Satz 1 tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr.
6. § 29d Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 sind nicht anzuwenden.