eine Verwendung anstreben, die nicht in den Paragraphen 24, oder 25 angeführt ist, und
BGBl. Nr. 366/1991
366. Bundesgesetz: Änderung des Ausschreibungsgesetzes 1989, des ÖBB-Ausschreibungsgesetzes und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ausschreibungsgesetz 1989, das ÖBB-Ausschreibungsgesetz und das Bundes-Personalvertretungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 78neu
Unterabschnitt H
Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Z 1 bis 3
Anwendungsbereich
Paragraph 78,
Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 anzuwenden, die
- Ziffer eins
- Ziffer 2kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.