Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 626/1991

kundgemacht 06.12.1991 RIS↗
626. Bundesgesetz: Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG
Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 — AKG)
Kundmachung BGBl. Nr. 626/1991× zu AKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) neu § 0↗RIS↗
§ 45neu
in Kraft 01.01.1992 – 31.07.1998 · idF BGBl. Nr. 626/1991 · danach: BGBl. I Nr. 104/1998 § 45↗RIS↗

Datenschutz im Wahlverfahren

Paragraph 45,

  1. Absatz eins,Die Wahlbehörden und das Wahlbüro sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten wie Name, Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, dessen Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Krankenversicherungsträger sowie die Art der Beschäftigung und den Wahlkörper zu ermitteln und zu verarbeiten.
  2. Absatz 2,Das Wahlbüro ist verpflichtet, zwei Wochen vor Auflage der Wählerlisten auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag für einen Wahlkörper eingebracht haben, die Namen der in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften, Beschäftigungsorte und Wahlsprengel zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.