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BGBl. I Nr. 104/1998

kundgemacht 23.07.1998 RIS↗Parlament↗
104. Bundesgesetz: Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 104/1998× zu AKG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) 1391 § 0↗RIS↗
§ 45geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
in Kraft 01.01.1992 – 31.07.1998 · idF BGBl. Nr. 626/1991 · danach: BGBl. I Nr. 104/1998 § 45↗RIS↗
in Kraft 01.08.1998 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 104/1998 · danach: BGBl. I Nr. 136/2004 § 45↗RIS↗
Datenschutz im Wahlverfahren
§ 45.
(1) Die Wahlbehörden und das Wahlbüro sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten wie Name, Sozialversicherungsnummer des Arbeitnehmers, dessen Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte), Name des Arbeitgebers, dessen Dienstgeberkontonummer beim Krankenversicherungsträger sowie die Art der Beschäftigung und den Wahlkörper zu ermitteln und zu verarbeiten. die zur Durchführung der Wahl der Vollversammlung notwendigen personenbezogenen Daten, nämlich Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Wohnanschrift und Beschäftigungsort (Anschrift der Betriebsstätte) des Kammerzugehörigen sowie den Arbeitgeber, dessen Dienstgeberkontonummer beim Sozialversicherungsträger und Wirtschaftsklassenzuordnung sowie die Art der Beschäftigung (Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter) zu ermitteln und zu verarbeiten.
(2) Das Wahlbüro ist verpflichtet, zwei Wochen vor Auflage der Wählerlisten auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag für einen Wahlkörper eingebracht haben, die Namen der in diesem Wahlkörper Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften, Beschäftigungsorte und Wahlsprengel zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten. Die Wahlbehörden sind berechtigt, die in Abs. 1 genannten Daten, mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit, an die Arbeiterkammer zu übermitteln. Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, den Wahlbehörden die in der ständigen Mitgliederevidenz der Arbeiterkammer (§ 17a) verzeichneten Daten zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Wahlbüro ist verpflichtet, auf Verlangen und gegen Ersatz der Kosten den wahlwerbenden Gruppen, die einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht haben, die Namen der in der vorläufigen Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten, deren Geburtsdaten, Wohnanschriften und Beschäftigungsorte zu übermitteln, auf Verlangen auch in Form von Datenträgern. Eine Weitergabe dieser Daten durch die wahlwerbenden Gruppen ist verboten.