BGBl. Nr. 12/1992
12. Bundesgesetz: 3. BDG-Novelle 1991, Änderung des Gehaltsgesetzes 1956, des Richterdienstgesetzes, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (3. BDG-Novelle 1991), das Gehaltsgesetz 1956, das Richterdienstgesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58geändertAbs 1
Monatsentgelt
§ 58.
(1) Das Monatsentgelt der Mitarbeiter im Lehrbetrieb ist unter Anwendung des § 21 von dem Betrag zu ermitteln, der bei Vollbeschäftigung 67,69 vH 67,86% des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen entspricht.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.''