BGBl. Nr. 147/1992
147. Bundesgesetz: Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert und das Rabattgesetz, die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Preisnachlässe (Rabattgesetz), das Zugabengesetz, das Ausverkaufsgesetz 1985, das Bundesgesetz betreffend das Verbot unentgeltlicher Zuwendungen im geschäftlichen Verkehre und die Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr über das Verbot von Einheitspreisgeschäften aufgehoben werden (Wettbewerbs-Deregulierungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1aufgehoben
Erster Abschnitt
Barzahlungsnachlässe
1. Einlösung der Gutscheine
Paragraph eins,
Wird ein Barzahlungsnachlaß durch Ausgabe von Gutscheinen gewährt, so müssen die Gutscheine entweder von dem nachlaßgewährenden Gewerbetreibenden selbst oder von einer Vereinigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 des Rabattgesetzes eingelöst werden, deren Mitglied der nachlaßgewährende Gewerbetreibende sein muß.