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dRGBl. I S 120/1934

in Kraft ab 01.03.1940 ALEX↗
Kundmachung dRGBl. I S 120/1934× zu Rabattgesetz - Durchführungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rabattgesetz - Durchführungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.03.1940 – 31.03.1992 · idF dRGBl. I S 120/1934 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 147/1992 § 1↗RIS↗

Erster Abschnitt

Barzahlungsnachlässe

1. Einlösung der Gutscheine

Paragraph eins,

Wird ein Barzahlungsnachlaß durch Ausgabe von Gutscheinen gewährt, so müssen die Gutscheine entweder von dem nachlaßgewährenden Gewerbetreibenden selbst oder von einer Vereinigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 des Rabattgesetzes eingelöst werden, deren Mitglied der nachlaßgewährende Gewerbetreibende sein muß.