dRGBl. I S 120/1934
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Erster Abschnitt
Barzahlungsnachlässe
1. Einlösung der Gutscheine
Paragraph eins,
Wird ein Barzahlungsnachlaß durch Ausgabe von Gutscheinen gewährt, so müssen die Gutscheine entweder von dem nachlaßgewährenden Gewerbetreibenden selbst oder von einer Vereinigung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Satz 1 des Rabattgesetzes eingelöst werden, deren Mitglied der nachlaßgewährende Gewerbetreibende sein muß.