BGBl. Nr. 212/1992
212. Bundesgesetz: Dampfkesselbetriebsgesetz — DKBG
Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz — DKBG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Vollziehung
Paragraph 14,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 3, Absatz 5, 6, Absatz 2, 7, Absatz 3, 8, Absatz 2 bis 4, 9, 10 Absatz 4, 11 und 13 Absatz 2, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich, hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 2 und 7 Absatz 6, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.