BGBl. I Nr. 96/2009
Änderung des Dampfkesselbetriebsgesetzes – DKBG
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Betrieb von Dampfkesseln und Wärmekraftmaschinen (Dampfkesselbetriebsgesetz – DKBG) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändert
Vollziehung
§ 14.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 3 Abs. 5, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 2 bis 4, 9, 10 Abs. 4, 11 und 13 Abs. 2 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr jeweils im eigenen Bereich, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 2 und 7 Abs. 6 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft Familie und Verkehr, im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Jugend betraut.