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BGBl. Nr. 452/1992

kundgemacht 31.07.1992 RIS↗Parlament↗
452. Bundesgesetz: Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Bundesgesetz über die Änderung von Vollzugszuständigkeiten des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, mit dem das Eisenbahngesetz, das Eisenbahnbeförderungsgesetz, das Kraftfahrliniengesetz, das Kraftfahrgesetz, das Gefahrgutgesetz — Straße, das Gelegenheitsverkehrsgesetz, das Güterbeförderungsgesetz, das Luftfahrtgesetz, das Bundesgesetz über den zwischenstaatlichen Luftverkehr, das Seeschiffahrtsgesetz und das Schiffahrtsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 452/1992× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 25 § 0↗RIS↗
§ 60neu
in Kraft 01.08.1992 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 60↗RIS↗

römisch vierzehn. ABSCHNITT

Vollziehung

Paragraph 60,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 5, die Bundesregierung;
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der Paragraphen 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
    4. Ziffer 4
      hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
    5. Ziffer 5
      hinsichtlich der Paragraphen 20, 27, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 28 Absatz 2 und 36 Absatz 2, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
    6. Ziffer 6
      hinsichtlich der Paragraphen 18, 23, 25, Absatz 2, Ziffer 2, 26, Absatz 2 und 57 Ziffer eins, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
    7. Ziffer 7
      hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
    8. Ziffer 8
      hinsichtlich des Paragraph 34, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz und für soziale Verwaltung;
    9. Ziffer 9
      hinsichtlich der Paragraphen 38 bis 44 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut.