Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
- Ziffer einshinsichtlich des Paragraph 8, Absatz 5, die Bundesregierung;
- Ziffer 2hinsichtlich der Paragraphen 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;
- Ziffer 3hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
- Ziffer 4hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 9, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
- Ziffer 5hinsichtlich der Paragraphen 20, 27, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, 28 Absatz 2 und 36 Absatz 2, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
- Ziffer 6hinsichtlich der Paragraphen 18, 23, 25, Absatz 2, Ziffer 2, 26, Absatz 2 und 57 Ziffer eins, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
- Ziffer 7hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz eins, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- Ziffer 8hinsichtlich des Paragraph 34, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz und für soziale Verwaltung;
- Ziffer 9hinsichtlich der Paragraphen 38 bis 44 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;