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BGBl. I Nr. 41/2005

kundgemacht 09.06.2005 RIS↗Parlament↗
Schifffahrtsrechtsnovelle 2005
Bundesgesetz, mit dem das Schifffahrtsgesetz, das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1976 über die Behördenzuständigkeit und die Ahndung von Verwaltungsübertretungen in Angelegenheiten der Schifffahrt auf dem Bodensee sowie über die Änderung des Schifffahrtspolizeigesetzes und das Seeschifffahrtsgesetz geändert werden (Schifffahrtsrechtsnovelle 2005)
Kundmachung BGBl. I Nr. 41/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG) 281 § 0↗RIS↗
§ 60geändertAbs 1 Z 3 bis Z 9; Abs 2
in Kraft 01.08.1992 – 09.06.2005 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · danach: BGBl. I Nr. 41/2005 § 60↗RIS↗
in Kraft 10.06.2005 – 16.05.2012 · idF BGBl. I Nr. 41/2005 · danach: BGBl. I Nr. 46/2012 § 60↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
XIV. ABSCHNITT
Vollziehung
§ 60.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich des § 8 Abs. 5 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich der §§ 6 und 45 bis 53 der Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten, soweit militärische Belange berührt werden, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung;
4. hinsichtlich des § 10 Abs. 2 Z 9 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten;
5. hinsichtlich der §§ 20, 27 Abs. 1 Z 3 und 4, 28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
6. hinsichtlich der §§ 18, 23, 25 Abs. 2 Z 2, 26 Abs. 2 und 57 Z 1 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
7. hinsichtlich des § 26 Abs. 1 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
8. hinsichtlich des § 34 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und Umweltschutz Frauen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Verwaltung Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
9. hinsichtlich der §§ 38 bis 44 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Innovation und Technologie betraut.