BGBl. Nr. 760/1992
760. Bundesgesetz: Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992
Bundesgesetz, mit dem das Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, und das Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, geändert werden (Altlastensanierungsgesetz-Novelle 1992)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
II. ABSCHNITT
Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags
§ 3.
(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das Deponieren (§ 2 Abs. 8) von Abfällen;
2. das Zwischenlagern von Abfällen nach Ablauf eines Jahres;
3. die Ausfuhr (§ 2 Abs. 12) von Abfällen.
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Deponieren, das länger als einjährige Zwischenlagern und die Ausfuhr von Abfällen, die im Zuge der Sicherung und Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, für die bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.