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BGBl. Nr. 201/1996

kundgemacht 30.04.1996 RIS↗Parlament↗
201. Strukturanpassungsgesetz 1996
Strukturanpassungsgesetz 1996
Kundmachung BGBl. Nr. 201/1996× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 1131 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu); Abs 2
in Kraft 05.12.1992 – 30.04.1996 · idF BGBl. Nr. 760/1992 · danach: BGBl. Nr. 201/1996 § 3↗RIS↗
in Kraft 01.05.1996 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 3↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
II. ABSCHNITT
Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags
§ 3.
(1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:
1. das Deponieren (§ 2 Abs. 8) langfristige Ablagern von Abfällen;
2. das Zwischenlagern Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen nach Ablauf eines Jahres einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
3. die Ausfuhr (§ 2 Abs. 12) das Lagern von Abfällen.;
4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
(2) Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Deponieren, das länger als einjährige Zwischenlagern und die Ausfuhr von Abfällen, die im Zuge der Sicherung und Sanierung von Altlasten anfallen, Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die im Zuge der Sicherung oder Sanierung von Altlasten anfallen, sowie das Umlagern von Abfällen, für die soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
Schlagworte
Baugrubenverfüllung