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BGBl. Nr. 106/1993

kundgemacht 12.02.1993 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992
Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 01.04.1993 – 19.04.2016 · idF BGBl. Nr. 106/1993 · danach: BGBl. I Nr. 129/2015 § 10↗RIS↗

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel ist von den zuständigen Behörden so auszuführen, daß ein Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen, nach Möglichkeit verhindert wird. Insbesondere muß der Umfang der Überwachungstätigkeit zur Anzahl in Verkehr gebrachter elektrischer Betriebsmittel und der von ihnen möglicherweise ausgehenden Gefährdung in angemessenem Verhältnis stehen.
  2. Absatz 2,Soweit auf Grund internationaler Abkommen eine Mitteilung von Ergebnissen der Überwachungstätigkeit an ausländische oder internationale Stellen erforderlich ist, hat diese im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen. Hiezu kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Regelungen verordnen.