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BGBl. I Nr. 129/2015

kundgemacht 06.11.2015 RIS↗Parlament↗
Änderung des Elektrotechnikgesetzes 1992 (ETG 1992)
Bundesgesetz, mit dem das Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 129/2015× zu ETG 1992×

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) 2019 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.04.1993 – 19.04.2016 · idF BGBl. Nr. 106/1993 · danach: BGBl. I Nr. 129/2015 § 10↗RIS↗
in Kraft 20.04.2016 – 27.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 129/2015 · danach: BGBl. I Nr. 204/2022 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Betriebsmittel ist von den zuständigen Behörden so auszuführen, daß ein Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel, die nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen entsprechen, nach Möglichkeit verhindert wird. Insbesondere muß der Umfang der Überwachungstätigkeit zur Anzahl in Verkehr gebrachter elektrischer Betriebsmittel und der von ihnen möglicherweise ausgehenden Gefährdung in angemessenem Verhältnis stehen. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und die zuständige Marktüberwachungsbehörde sind ermächtigt, Daten, die bei der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondere Daten zu elektrischen Betriebsmitteln und zur Marktüberwachung, an ausländische und internationale Behörden zu übermitteln. Dies umfasst auch die Übermittlung von Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.
(2) Soweit auf Grund internationaler Abkommen eine Mitteilung von Ergebnissen der Überwachungstätigkeit an ausländische oder internationale Stellen erforderlich ist, hat diese im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erfolgen. Hiezu kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nähere Regelungen verordnen. Daten zu Wirtschaftsakteuren können auch personenbezogen sein, sofern dies für die Identifizierung eines Produktes, seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die Risikobewertung erforderlich ist.