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BGBl. Nr. 106/1993

kundgemacht 12.02.1993 RIS↗Parlament↗
106. Bundesgesetz: Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992
Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz 1992 — ETG 1992)
Kundmachung BGBl. Nr. 106/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft 01.04.1993 – 19.04.2016 · idF BGBl. Nr. 106/1993 · danach: BGBl. I Nr. 129/2015 § 12↗RIS↗

Befugnis zur Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1957, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben dadurch unberührt.
  2. Absatz 2,Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nur solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unter der Aufsicht solcher Personen durchführen.
  3. Absatz 3,Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Absatz 2,) sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis zur Installation der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise der elektrischen Betriebsmittel gegeben sind.
  4. Absatz 4,Das Erfordernis einer Bewilligung zur Herstellung von Funkanlagen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Fernmeldegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1949,, bleibt durch die Absatz eins bis 3 unberührt.