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BGBl. Nr. 21/1993

kundgemacht 14.01.1993 RIS↗Parlament↗
21. Bundesgesetz: EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 – EWR-RAG 1992 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 — EWR-RAG 1992) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Kundmachung BGBl. Nr. 21/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 3 § 0↗RIS↗
§ 40neu
in Kraft 01.01.1993 – 28.10.2003 · idF BGBl. Nr. 21/1993 · danach: BGBl. I Nr. 93/2003 § 40↗RIS↗

Paragraph 40, (1) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind.

  1. Absatz 2,Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, daß für ihn die Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
  2. Absatz 3,Der Vertreterversammlung obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Erlassung von Richtlinien (Paragraph 37,);
    2. Ziffer 2
      die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
    3. Ziffer 3
      die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
    4. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
    5. Ziffer 5
      die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
    7. Ziffer 7
      die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.