Absatz 2,Die Vertreterversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, daß für ihn die Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
BGBl. Nr. 21/1993
21. Bundesgesetz: EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 – EWR-RAG 1992 sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Bundesgesetz über die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung von Rechtsanwälten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Rechtsanwaltsgesetz 1992 — EWR-RAG 1992) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und des Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Paragraph 40, (1) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind.
- Absatz 3,Der Vertreterversammlung obliegen:
- Ziffer einsdie Erlassung von Richtlinien (Paragraph 37,);
- Ziffer 2die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
- Ziffer 3die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
- Ziffer 4die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
- Ziffer 5die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
- Ziffer 6die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
- Ziffer 7die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.