BGBl. I Nr. 93/2003
93. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltstarifgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie der Notariatsordnung
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie die Notariatsordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40geändertAbs 1; Abs 2
§ 40.
(1) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (§ 39 Abs. 3) vertreten sind.
(2) Die Vertreterversammlung faßt fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, daß dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
(3) Der Vertreterversammlung obliegen:
… 7 unveränderte Absätze
1. die Erlassung von Richtlinien (§ 37);
2. die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
3. die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
4. die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
5. die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
6. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
7. die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.