BGBl. Nr. 323/1993
323. Bundesgesetz: 14. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz und die 12. Schulorganisationsgesetz-Novelle geändert werden (14. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 81geändert nie in Kraft getretenAbs 2 (aufgehoben)
… 5 unveränderte Absätze
Lehrplan der Akademie für Sozialarbeit
§ 81.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Akademie für Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:
a) Human- und Sozialwissenschaften (insbesondere Religion sowie psychologische, pädagogische, medizinische, rechtliche, soziologische und wirtschaftliche Fachgebiete);
b) Methodik der Sozialarbeit;
c) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlich sind;
d) ein Praxissemester sowie sonstige Praktika.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 48, BGBl. Nr. 323/1993)
(3) Für Lehrpläne für Kurse (§ 80 Abs. 3) ist Abs. 1 nach den Erfordernissen der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
(4) In den Lehrplänen ist entsprechend den Bildungszielen und Bildungsinhalten der einzelnen Unterrichtsgegenstände festzulegen, ob der Unterricht als Vorlesung, Seminar oder Übung zu erfolgen hat.