Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 336/1993

kundgemacht 25.05.1993 RIS↗Parlament↗
336. Bundesgesetz: 19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird (19. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 336/1993× zu GSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 282 § 0↗RIS↗
§ 143aneu
in Kraft 01.07.1993 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 336/1993 · danach: BGBl. I Nr. 101/2000 § 143a↗RIS↗

Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

Paragraph 143 a,

  1. Absatz eins,Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins, erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (Paragraph 120,) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes
    vom 61. bis zum 65. Lebensjahr
    2 v. H.,
     
    vom 66. bis zum 70. Lebensjahr
    3 v. H.,
     
    vom 71. Lebensjahr an
    5 v. H.
     

der Alterspension gemäß Paragraph 130, Absatz eins,, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.

  1. Absatz 2,Für die Berechnung der Alterspension gemäß Paragraph 139, sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.