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BGBl. I Nr. 101/2000

kundgemacht 24.08.2000 RIS↗Parlament↗
101. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Arbeitsmarktförderungsgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 – SRÄG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 101/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 326 § 0↗RIS↗
§ 143ageändertAbs 1
in Kraft 01.07.1993 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 336/1993 · danach: BGBl. I Nr. 101/2000 § 143a↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 17.04.2001 · idF BGBl. I Nr. 101/2000 · danach: BGBl. I Nr. 33/2001 § 143a↗RIS↗
Erhöhung der Alterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches
§ 143a.
(1) Anspruch auf die erhöhte Alterspenion hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 130 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 120) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat. Die Erhöhung beträgt für je weitere zwölf Versicherungsmonate des Pensionsaufschubes Anspruch auf erhöhte Alterspension haben Versicherte, die die Alterspension nach § 130 Abs. 1 nicht schon mit der Erreichung des Regelpensionsalters, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, wenn vor diesem Zeitpunkt nicht schon ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung – ausgenommen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes – besteht oder bestand. Für je zwölf Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension gebührt frühestens ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit (§ 120) zum Steigerungsbetrag nach § 139 eine Erhöhung um 4% der Gesamtbemessungsgrundlage (§ 125). Bleibt ein Rest von weniger als zwölf Monaten, so beträgt das Ausmaß der Erhöhung für jeden Restmonat ein Zwölftel von 4%. Der Prozentsatz ist auf drei Dezimalstellen zu runden. § 139 Abs. 6 ist so anzuwenden, dass sich der Prozentsatz von 80 für je sechs volle Monate der späteren Inanspruchnahme der Alterspension um 1 bis zum Höchstausmaß von 90 erhöht.
vom 61. bis zum 65. Lebensjahr
2 v. H.,
vom 66. bis zum 70. Lebensjahr
3 v. H.,
vom 71. Lebensjahr an
5 v. H.
der Alterspension gemäß § 130 Abs. 1, die nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften mit Beginn des Pensionsaufschubes gebührt hätte.
(2) Für die Berechnung der Alterspension gemäß § 139 sind auch die nach der Erreichung des Anfallsalters erworbenen Versicherungszeiten heranzuziehen.