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BGBl. Nr. 339/1993

kundgemacht 28.05.1993 RIS↗Parlament↗
339. Bundesgesetz: Wahlrechtsanpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Wählerevidenzgesetz 1973, das Volksbegehrengesetz 1973, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volkszählungsgesetz 1980 und das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 geändert werden (Wahlrechtsanpassungsgesetz)
Kundmachung BGBl. Nr. 339/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Volksabstimmungsgesetz 1972 (VAbstG) 191 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1; Abs 4
in Kraft 28.02.1973 – 30.04.1993 · idF BGBl. Nr. 79/1973 · danach: BGBl. Nr. 339/1993 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.05.1993 – 12.08.2003 · idF BGBl. Nr. 339/1993 · danach: BGBl. I Nr. 54/2003 § 18↗RIS↗
§ 18.
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die mit der Durchführung der Volksabstimmung verbundenen Kosten von den Gemeinden zu tragen; der Bund hat den Gemeinden jedoch die bei der Durchführung der Volksabstimmung entstehenden Kosten für Papier einschließlich jener der Drucksorten zur Gänze, die übrigen Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßer Nachweisung und insoweit zu ersetzen, als sie nicht bereits gemäß § 12 des Wählerevidenzgesetzes 1970 1973 abgegolten sind. (BGBl. Nr. 230/1972, Art. I Z 11)
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Durchführung der Volksabstimmung unbedingt erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn keine Volksabstimmung stattgefunden hätte. Der Kostenersatz wird durch eine allenfalls gleichzeitig stattfindende Volksabstimmung auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen nicht berührt.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen sechzig Tagen nach dem Abstimmungstage beim Landeshauptmann geltend zu machen, der hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde entscheidet.
(4) Gegen die diese Entscheidung steht der Gemeinde innerhalb von vierzehn Tagen, von dem der Zustellung nachfolgenden Tag an gerechnet, die ist eine Berufung an den Bundesminister für Inneres offen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet nicht zulässig.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entscheidet.
… 4 unveränderte Absätze
Anmerkung
vgl. § 2 F-VG 1948
Schlagworte
Kostentragung