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BGBl. Nr. 456/1993

kundgemacht 09.07.1993 RIS↗Parlament↗
456. Bundesgesetz: 15. Kraftfahrgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird (15. KFG-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 456/1993× zu KFG 1967×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) 223 § 0↗RIS↗
§ 24aneu
in Kraft 10.07.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 456/1993 § 24a↗RIS↗

Geschwindigkeitsbegrenzer

Paragraph 24 a,

  1. Absatz eins,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
  2. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
  4. Absatz 4,Anmerkung, tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft)
  5. Absatz 5,Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (Paragraph 24, Absatz 5,) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
  6. Absatz 6,Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Absatz 5,) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können.

Paragraph 24, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 7,Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Einbaues von Geschwindigkeitsbegrenzern, Umfang der Prüfung sowie der Anforderungen an Personal und Einrichtungen der ermächtigten Stellen festzulegen.
§ 24ageändertAbs 1; Abs 2, lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), lit g (neu); Abs 3; Abs 4
in Kraft 10.07.1993 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 456/1993 § 24a↗RIS↗
in Kraft 01.01.1995 – 10.08.2004 · idF BGBl. Nr. 456/1993 · danach: BGBl. I Nr. 107/2004 § 24a↗RIS↗
Geschwindigkeitsbegrenzer
§ 24a.
(1) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 000 kg sowie Omnibusse mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 10 000 kg müssen mit geeigneten Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sein, die durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Höchstgeschwindigkeit auf einen bestimmten Wert begrenzen. Dieser beträgt für Omnibusse 100 km/h, für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge 85 km/h.
(2) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft) Mit Geschwindigkeitsbegrenzern im Sinne des Abs. 1 müssen jedoch nicht ausgerüstet sein
a) Heeresfahrzeuge,
b) Kraftfahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Zollwache bestimmt sind,
c) Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder vorwiegend zur Verwendung von Feuerwehren bestimmt sind,
d) Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchszwecke auf der Straße eingesetzt werden,
e) Kraftfahrzeuge, die eine öffentliche Dienstleistung ausschließlich in geschlossenen Ortschaften erbringen,
f) Omnibusse, mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 100 km/h und
g) Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 85 km/h.
(3) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft) Der Geschwindigkeitsbegrenzer darf nicht ausschaltbar sein und muß so beschaffen sein, daß er Abnutzungserscheinungen sowie mißbräuchlichen Eingriffen standhält. Er darf keinen Einfluß auf die Betriebsbremsanlage des Fahrzeuges haben.
(4) (Anm.: tritt mit 1. 1. 1995 in Kraft) Der Geschwindigkeitsbegrenzer gilt sowohl als Teil der Fahrtschreiberanlage als auch als Teil der Gesamtanlage des Kontrollgerätes. Die Bestimmungen des § 24 Abs. 4 hinsichtlich der Prüfung der Anlage und die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 und 6 hinsichtlich der Verschlußsicherheit gelten auch für den Geschwindigkeitsbegrenzer.
(5) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten (§ 24 Abs. 5) ist auf Antrag auf die Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern auszudehnen, wenn hiefür geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind.
… 3 unveränderte Absätze
(6) Der nachträgliche Einbau von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur von einer vom Landeshauptmann hiezu ermächtigten Stelle vorgenommen werden. Die Ermächtigung darf nur solchen Stellen erteilt werden, die zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Abs. 5) ermächtigt sind und zusätzlich eine Erlaubnis zum Einbau durch den Gerätehersteller oder den Fahrzeughersteller, bei ausländischen Herstellern durch den im Inland Bevollmächtigten, nachweisen können.
§ 24 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Durch Verordnung sind die näheren Bestimmungen hinsichtlich des Einbaues von Geschwindigkeitsbegrenzern, Umfang der Prüfung sowie der Anforderungen an Personal und Einrichtungen der ermächtigten Stellen festzulegen.