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BGBl. Nr. 495/1993

kundgemacht 27.07.1993 RIS↗
495. Bundesgesetz: Umweltinformationsgesetz — UIG
Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Umweltinformationsgesetz — UIG)
Kundmachung BGBl. Nr. 495/1993× zu UIG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltinformationsgesetz (UIG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.07.1993 – 31.08.2003 · idF BGBl. Nr. 495/1993 · danach: BGBl. I Nr. 76/2003 § 17↗RIS↗

Vollziehung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Absatz 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, hinsichtlich der gemäß Paragraph 12 und Paragraph 14, Absatz 5, zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich der gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu erlassenden Verordnungen ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.
  4. Absatz 4,Mit der Vollziehung des Paragraph 16, ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.
  5. Absatz 5,Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Information über Umweltdaten bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
  6. Absatz 6,Die Information über Umweltdaten nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.