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BGBl. I Nr. 76/2003

kundgemacht 21.08.2003 RIS↗Parlament↗
76. Bundesgesetz: Änderung des Umweltinformationsgesetzes (UIG-Novelle 2003)
Bundesgesetz, mit dem das Umweltinformationsgesetz geändert wird (UIG-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 76/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltinformationsgesetz (UIG) 5 § 0↗RIS↗
§ 17geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1993 – 31.08.2003 · idF BGBl. Nr. 495/1993 · danach: BGBl. I Nr. 76/2003 § 17↗RIS↗
in Kraft 01.09.2003 – 13.02.2005 · idF BGBl. I Nr. 76/2003 · danach: BGBl. I Nr. 6/2005 § 17↗RIS↗
Vollziehung
§ 17.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern die Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft betraut, hinsichtlich der gemäß § 12 und § 14 Abs. 5 zu erlassenden Verordnungen im Einvernehmen mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister.
(2) Hinsichtlich der gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Verordnungen ist der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Hinsichtlich der gemäß § 5 Abs. 4 zu erlassenden Verordnung ist die Bundesregierung zuständig.
(4) Mit der Vollziehung des § 16 ist hinsichtlich der Stempelgebühren der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt insoweit den Landesregierungen, als es sich auf die Information über Umweltdaten bezieht, in denen die Vollziehung Landessache ist. Dies gilt nicht für die Erlassung von Durchführungsverordnungen.
(6) Die Information über Umweltdaten nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese im Rahmen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgender Angelegenheiten bundesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes wahrnehmen.