Absatz eins,Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
BGBl. Nr. 512/1993
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30neu
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge.
Paragraph 30, Aufbau des Polytechnischen Lehrganges.
- Absatz 2,Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
- Absatz 3,Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (Paragraph 33, Absatz 2,) zusammenzufassen.
- Absatz 4,Polytechnische Lehrgänge können als ganztägige Polytechnische Lehrgänge geführt werden.