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BGBl. Nr. 512/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
512. Bundesgesetz: 15. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird (15. Schulorganisationsgesetz-Novelle)
Kundmachung BGBl. Nr. 512/1993× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 3113 § 0↗RIS↗
§ 30neu
in Kraft 31.07.1993 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 30↗RIS↗

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge.

Paragraph 30, Aufbau des Polytechnischen Lehrganges.

  1. Absatz eins,Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
  2. Absatz 2,Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
  3. Absatz 3,Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (Paragraph 33, Absatz 2,) zusammenzufassen.
  4. Absatz 4,Polytechnische Lehrgänge können als ganztägige Polytechnische Lehrgänge geführt werden.