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BGBl. Nr. 766/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
766. Bundesgesetz: Änderung des Schulorganisationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 766/1996× zu SchOG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schulorganisationsgesetz (SchOG) 268 § 0↗RIS↗
§ 30geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 4
in Kraft 31.07.1993 – 30.12.1996 · idF BGBl. Nr. 512/1993 · danach: BGBl. Nr. 766/1996 § 30↗RIS↗
in Kraft 31.12.1996 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 766/1996 § 30↗RIS↗
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge.
§ 30. Aufbau des der Polytechnischen Lehrganges Schule.
(1) Der Die Polytechnische Lehrgang Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler des der Polytechnischen Lehrganges Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 33 Abs. 2) zusammenzufassen.
(4) Polytechnische Lehrgänge Schulen können als ganztägige Polytechnische Lehrgänge Schulen geführt werden.
§ 30geändertÜberschrift
in Kraft 31.12.1996 – 31.08.1997 · idF BGBl. Nr. 766/1996 § 30↗RIS↗
in Kraft 01.09.1997 – 14.02.2012 · idF BGBl. Nr. 766/1996 · danach: BGBl. I Nr. 9/2012 § 30↗RIS↗
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge Schulen.
§ 30. Aufbau der Polytechnischen Schule.
… 4 unveränderte Absätze
(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.
(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.