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BGBl. Nr. 526/1993

kundgemacht 30.07.1993 RIS↗Parlament↗
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 526/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 814910 § 0↗RIS↗
§ 14geändertIII. Geschworenengerichte: Überschrift; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.03.1988 – 31.12.1993 · idF BGBl. Nr. 605/1987 · danach: BGBl. Nr. 526/1993 § 14↗RIS↗
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 19/2004 § 14↗RIS↗
III. Geschwornengerichte Geschworenengerichte
§ 14.
(1) Den nach den Bestimmungen des XIX. Hauptstückes beim Gerichtshof erster Instanz zusammenzusetzenden Geschwornengerichten Geschworenengerichten obliegt die Hauptverhandlung und Urteilsfällung wegen folgender Verbrechen und Vergehen:
1. Überlieferung an eine ausländische Macht (§ 103 StGB),
… 9 unveränderte Absätze
2. Hochverrat (§ 242 StGB) und Vorbereitung eines Hochverrats (§ 244 StGB),
3. Staatsfeindliche Verbindungen (§ 246 StGB),
4. Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (§ 248 StGB),
5. Angriffe auf oberste Staatsorgane (§§ 249 bis 251 StGB),
6. Landesverrat (§§ 252 bis 258 StGB),
7. Bewaffnete Verbindungen (§ 279 StGB),
8. Ansammeln von Kampfmitteln (§ 280 StGB),
9. Störung der Beziehungen zum Ausland (§§ 316 bis 320 StGB),
10. Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282 StGB) sowie Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (§ 286 StGB), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z. 1 bis 9 angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist,
11. alle anderen Verbrechen, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit einer zeitlichen Freiheitsstrafe, deren Untergrenze nicht weniger als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt, bedroht sind.
(2) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 und 4 sind auf die im geschwornengerichtlichen geschworenengerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung zu fassenden Beschlüsse und auf die Geschwornen Geschworenen sinngemäß anzuwenden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 7)
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Zuständigkeit