Absatz eins,Ist zu besorgen, daß die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die Paragraphen 249 und 250 sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufzeichnung der Vernehmung veranlassen.
BGBl. Nr. 526/1993
526. Bundesgesetz: Strafprozeßänderungsgesetz 1993
Bundesgesetz, mit dem die Strafprozeßordnung, das Jugendgerichtsgesetz und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Strafprozeßänderungsgesetz 1993)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 162aneu
Paragraph 162 a,
- Absatz 2,Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, daß die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Mit einer solchen Befragung kann der Untersuchungsrichter einen Sachverständigen beauftragen, wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Absatz 3,Auf Verlangen der im Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 erwähnten Personen hat sie der Untersuchungsrichter auf die im Absatz eins, beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Absatz 2,) zu vernehmen.
- Absatz 4,Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufzeichnungen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrung kann durch den Sachverständigen erfolgen, wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.