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BGBl. I Nr. 105/1997

kundgemacht 19.08.1997 RIS↗Parlament↗
105. Bundesgesetz: Einführung besonderer Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität sowie Änderung des Strafgesetzbuches, des Mediengesetzes, des Staatsanwaltschaftsgesetzes und des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem zur Bekämpfung organisierter Kriminalität besondere Ermittlungsmaßnahmen in die Strafprozeßordnung eingeführt sowie das Strafgesetzbuch, das Mediengesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 105/1997× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafprozeßordnung 1975 (StPO) 1411 § 0↗RIS↗
§ 162ageändertAbs 1; Abs 4
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1997 · idF BGBl. Nr. 526/1993 · danach: BGBl. I Nr. 105/1997 § 162a↗RIS↗
in Kraft 01.01.1998 – 30.09.1998 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · danach: BGBl. I Nr. 153/1998 § 162a↗RIS↗
§ 162a.
(1) Ist zu besorgen, daß die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 249 und 250 sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufzeichnung Bildaufnahme der Vernehmung veranlassen.
(2) Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, daß die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Mit einer solchen Befragung kann der Untersuchungsrichter einen Sachverständigen beauftragen, wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Auf Verlangen der im § 152 Abs. 1 Z 2 und 3 erwähnten Personen hat sie der Untersuchungsrichter auf die im Abs. 1 beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Abs. 2) zu vernehmen.
(4) Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufzeichnungen Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrung kann durch den Sachverständigen erfolgen, wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Schlagworte
Tonaufzeichnung, Wortübertragung, schonende Vernehmung
§ 162ageändert nie in Kraft getretenAbs 1; Abs 4
in Kraft 01.01.1998 – 30.09.1998 · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · danach: BGBl. I Nr. 153/1998 § 162a↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 105/1997 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 153/1998 § 162a↗RIS↗
§ 162a.
(1) Ist zu besorgen, daß die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde, so hat der Untersuchungsrichter dem Ankläger, dem Privatbeteiligten und dem Beschuldigten sowie deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Die §§ 249 und 250 sind sinngemäß anzuwenden. Der Untersuchungsrichter kann die Ton- oder Bildaufnahme Bildaufzeichnung der Vernehmung veranlassen.
(2) Im Interesse des Zeugen, besonders mit Rücksicht auf sein geringes Alter oder seinen seelischen oder gesundheitlichen Zustand, oder im Interesse der Wahrheitsfindung kann der Untersuchungsrichter die Gelegenheit zur Beteiligung derart beschränken, daß die Parteien und ihre Vertreter die Vernehmung des Zeugen, erforderlichenfalls unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Mit einer solchen Befragung kann der Untersuchungsrichter einen Sachverständigen beauftragen, wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Auf Verlangen der im § 152 Abs. 1 Z 2 und 3 erwähnten Personen hat sie der Untersuchungsrichter auf die im Abs. 1 beschriebene Weise und unter beschränkter Beteiligung der Parteien (Abs. 2) zu vernehmen.
(4) Vor der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter den Zeugen darüber zu belehren, daß in der Hauptverhandlung das Protokoll verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen Bildaufzeichnungen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er sich im weiteren Verfahren der Aussage entschlagen sollte. Diese Belehrung kann durch den Sachverständigen erfolgen, wenn der Zeuge das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Schlagworte
Tonaufzeichnung, Wortübertragung, schonende Vernehmung