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BGBl. Nr. 697/1993

kundgemacht 14.10.1993 RIS↗
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Kundmachung BGBl. Nr. 697/1993× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) neu § 0↗RIS↗
§ 47neu
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 697/1993 · danach: BGBl. Nr. 773/1996 § 47↗RIS↗

Vollziehung

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die Landesregierung zuständig.
  2. Absatz 2,Für die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz eins bis 4 ist hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
  3. Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz 5, ist die Bundesregierung zuständig.
  4. Absatz 4,Für die Vollziehung des fünften Abschnittes und der auf ihn bezughabenden Vorschriften ist, soweit sie dem Bund zukommt, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.