Absatz eins,Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Absatz 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die Landesregierung zuständig.
BGBl. Nr. 697/1993
697. Bundesgesetz: Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G
Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz — UVP-G)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 47neu
Vollziehung
Paragraph 47,
- Absatz 2,Für die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz eins bis 4 ist hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
- Absatz 3,(Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des Paragraph 24, Absatz 5, ist die Bundesregierung zuständig.
- Absatz 4,Für die Vollziehung des fünften Abschnittes und der auf ihn bezughabenden Vorschriften ist, soweit sie dem Bund zukommt, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.