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BGBl. Nr. 773/1996

kundgemacht 30.12.1996 RIS↗Parlament↗
773. Bundesgesetz: Änderung des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 773/1996× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 4 § 0↗RIS↗
§ 47geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.07.1994 – 31.12.1996 · idF BGBl. Nr. 697/1993 · danach: BGBl. Nr. 773/1996 § 47↗RIS↗
in Kraft 01.01.1997 – 10.08.2000 · idF BGBl. Nr. 773/1996 · danach: BGBl. I Nr. 89/2000 § 47↗RIS↗
Vollziehung
§ 47.
(1) Für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie dem Bund zukommt und die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen, der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie, ansonsten die Landesregierung zuständig.
(2) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 1 bis 4 10 ist hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich der in § 24 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 und Abs. 2 4 genannten Vorhaben der/die Bundesminister/in für öffentliche Wirtschaft und Wissenschaft, Verkehr und Kunst zuständig.
(3) (Verfassungsbestimmung) Für die Vollziehung des § 24 Abs. 5 11 ist die Bundesregierung zuständig.
(4) Für die Vollziehung des fünften Abschnittes und der auf ihn bezughabenden Vorschriften ist, soweit sie dem Bund zukommt, der jeweils sachlich zuständige Bundesminister zuständig.