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BGBl. Nr. 88/1993

kundgemacht 11.02.1993 RIS↗Parlament↗
88. Bundesgesetz: Handelsvertretergesetz — HVertrG 1993
Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz — HVertrG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) neu § 0↗RIS↗
§ 26neu
in Kraft 01.03.1993 – 31.07.2010 · idF BGBl. Nr. 88/1993 · danach: BGBl. I Nr. 58/2010 § 26↗RIS↗

Konkurs des Unternehmers

Paragraph 26,

  1. Absatz eins,Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Unternehmers wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzug seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.
  2. Absatz 2,Wird das Vertragsverhältnis durch die Konkurseröffnung vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.