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BGBl. Nr. 88/1993

kundgemacht 11.02.1993 RIS↗Parlament↗
88. Bundesgesetz: Handelsvertretergesetz — HVertrG 1993
Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter (Handelsvertretergesetz — HVertrG 1993)
Kundmachung BGBl. Nr. 88/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Handelsvertretergesetz (HVertrG 1993) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.03.1993 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 88/1993 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 5↗RIS↗

Pflichten des Handelsvertreters

Paragraph 5, Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn geschlossen hat.