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BGBl. Nr. 154/1994

kundgemacht 04.03.1994 RIS↗
154. Bundesgesetz: Ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit
Bundesgesetz betreffend ergänzende Regelungen zur Anwendung der Verordnungen (EWG) im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. Nr. 154/1994× zu SV-EG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 154/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2006 § 5↗RIS↗

Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen Versicherungszeiten

Paragraph 5,

Führt Artikel 15, der Durchführungsverordnung dazu, daß Zeiten der Kindererziehung nach Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG, Paragraph 116 a, GSVG oder Paragraph 107 a, BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Artikel 46, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde.

§ 5neu ab 01.01.1994, im RIS bis 31.12.1993
vorgesehen ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 154/1994 (kundgemacht am 04.03.1994) · im RIS bis 31.12.1993 § 5↗RIS↗

Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen Versicherungszeiten

Paragraph 5,

Führt Artikel 15, der Durchführungsverordnung dazu, daß Zeiten der Kindererziehung nach Paragraphen 227, Absatz eins, Ziffer 4, oder 228 Absatz eins, Ziffer 10, ASVG, Paragraph 116 a, GSVG oder Paragraph 107 a, BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Artikel 46, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde.