BGBl. I Nr. 119/2006
Änderung des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5aufgehoben
Berechnung der Rente bei sich zeitlich deckenden Kindererziehungszeiten und ausländischen Versicherungszeiten
Paragraph 5,
Führt Artikel 15, der Durchführungsverordnung dazu, daß Zeiten der Kindererziehung nach Paragraphen 227 a, oder 228a ASVG, Paragraph 116 a, GSVG oder Paragraph 107 a, BSVG durch in einem anderen Staat, für den die Verordnung gilt, zurückgelegte Zeiten verdrängt werden, so ist der nach Artikel 46, Absatz 2, Buchstabe a der Verordnung errechnete theoretische Betrag um jenen Betrag zu erhöhen, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bei Berücksichtigung dieser Kindererziehungszeiten für diese Zeiten gebühren würde.