Absatz eins,Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind (Paragraph 3,), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
BGBl. Nr. 211/1994
211. Bundesgesetz: Gebrauchsmustergesetz — GMG
Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz — GMG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand
Paragraph eins,
- Absatz 2,Als Erfindung im Sinne des Absatz eins, wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
- Absatz 3,Als Erfindungen im Sinne des Absatz eins, werden insbesondere nicht angesehen:
- Ziffer einsEntdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
- Ziffer 2ästhetische Formschöpfungen;
- Ziffer 3Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
- Ziffer 4die Wiedergabe von Informationen.
- Absatz 4,Absatz 3, steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.