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BGBl. Nr. 211/1994

kundgemacht 22.03.1994 RIS↗
211. Bundesgesetz: Gebrauchsmustergesetz — GMG
Bundesgesetz über den Schutz von Gebrauchsmustern (Gebrauchsmustergesetz — GMG)
Kundmachung BGBl. Nr. 211/1994× zu GMG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebrauchsmustergesetz (GMG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.04.1994 – 12.12.2007 · idF BGBl. Nr. 211/1994 · danach: BGBl. I Nr. 81/2007 § 1↗RIS↗

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Gegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen geschützt, die neu sind (Paragraph 3,), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
  2. Absatz 2,Als Erfindung im Sinne des Absatz eins, wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
  3. Absatz 3,Als Erfindungen im Sinne des Absatz eins, werden insbesondere nicht angesehen:
    1. Ziffer eins
      Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
    2. Ziffer 2
      ästhetische Formschöpfungen;
    3. Ziffer 3
      Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
    4. Ziffer 4
      die Wiedergabe von Informationen.
  4. Absatz 4,Absatz 3, steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.