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BGBl. I Nr. 81/2007

kundgemacht 13.11.2007 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Gebrauchsmustergesetzes, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Schutzzertifikatsgesetzes 1996, des Markenschutzgesetzes 1970 und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Gebrauchsmustergesetz, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, das Markenschutzgesetz 1970 und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2007× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebrauchsmustergesetz (GMG) 6 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
in Kraft 01.04.1994 – 12.12.2007 · idF BGBl. Nr. 211/1994 · danach: BGBl. I Nr. 81/2007 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 13.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 81/2007 § 1↗RIS↗
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Gegenstand
§ 1.
(1) Als Gebrauchsmuster werden auf Antrag Erfindungen auf allen Gebieten der Technik geschützt, die sofern sie neu sind (§ 3), auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Als Erfindung im Sinne des Abs. 1 wird auch die Programmlogik angesehen, die Programmen für Datenverarbeitungsanlagen zugrunde liegt.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Als Erfindungen im Sinne des Abs. 1 werden insbesondere nicht angesehen:
1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2. ästhetische Formschöpfungen;
3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4. die Wiedergabe von Informationen.
(4) Abs. 3 steht dem Schutz der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als Gebrauchsmuster nur insoweit entgegen, als für sie als solche Schutz begehrt wird.