Absatz eins,Der beim Versicherungsträger errichtete Beirat besteht aus Vertretern von
- Ziffer einsBeziehern einer Pension, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
- Ziffer 2nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten,
- Ziffer 3Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.