BGBl. I Nr. 43/2000
43. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 214geändertAbs 4 Z 1, Z 2, Schlussteil (entfallen)
… 6 unveränderte Absätze
Mitglieder des Beirates
§ 214.
(1) Der beim Versicherungsträger errichtete Beirat besteht aus Vertretern von
1. Beziehern einer Pension, sofern sie auf Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind,
2. nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten,
3. Beziehern einer Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift, sofern sie die Voraussetzungen bezüglich der Altersgrenze für eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters nicht erfüllen.
(2) Die Beiratsmitglieder müssen im Zeitpunkt ihrer Bestellung das 19. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet der Republik Österreich haben. Überdies müssen sie zu diesem Zeitpunkt dem Versicherungsträger als Leistungsberechtigte oder Pflichtversicherte angehören. Beiratsmitglieder können auch Vorstandsmitglieder oder Bedienstete von gemäß § 214b Abs. 2 vorschlagsberechtigten Vereinen und deren Verbänden sein.
(3) Versicherungsvertreter, Bedienstete eines Versicherungsträgers und des Hauptverbandes sind von der Bestellung als Beiratsmitglied ausgeschlossen.
(4) § 197 Abs. 5 Z 1 ist mit der Maßgabe so anzuwenden, daß dass Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten besteht
1. höchstens viermal im Kalenderjahr, beschränkt auf für die Teilnahme an Sitzungen des Beirates gemäß nach § 213 Abs. 2 höchstens viermal im Kalenderjahr,
2. für die Teilnahme an Sitzungen der Generalversammlung und, des Vorstandes (§ 225 Abs und seiner Ausschüsse sowie der Landesstellenausschüsse. 1 Z 5)